Initiative — Sammelstopp —

Auf Grund der momentanen Situation hat der Bundesrat  einen Sammelstopp für Initiativen erlassen bis zum 31. Mai 2020.

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 eine Verordnung über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren erlassen. Dies nachdem er am vergangenen Mittwoch bereits im Grundsatz entschieden hatte, dass die Sammel- und Behandlungsfristen für Volksinitiativen und fakultative Referenden vorübergehend ruhen sollen. Während die Fristen stillstehen, dürfen keine Unterschriften gesammelt werden. Es werden auch keine Stimmrechtsbescheinigungen ausgestellt. Der Fristenstillstand gilt ab dem 21. März 2020 und bis zum 31. Mai 2020.

https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78503.html

 

Was will die Mobilfunkhaftungs-Initiative?

Die Initiative beantragt die Bundesverfassung wie folgt zu ändern:

Art. 74a     Mobilfunkhaftung

1 Die Konzessionärin haftet für Personen- oder Sachschäden, die durch den Betrieb einer Sendeanlage für Mobilfunk oder für drahtlose Empfangsgeräte verursacht werden.

2 Die Haftung entfällt nur, wenn die Konzessionärin den Beweis erbringt, dass der Schaden nicht durch den Betrieb der Sendeanlage verursacht wurde.

3 Ist die Konzessionärin nicht gleichzeitig Eigentümerin der Sendeanlage, so haften beide solidarisch.

Mit drahtlosen Empfangsgeräten (WLL) werden Endgeräte wie Tabletcomputer, Kühlschränke, selbstfahrende Autos usw. bezeichnet.

 

Warum eine Volksinitiative für Mobilfunkhaftung?

Weil der Bund nicht schützt
Der Bund kann gar kein Interesse haben, die Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden durch Mobilfunk zu schützen, da er 51% der SWISSCOM-Aktien besitzt. 1
Somit überwiegen die wirtschaftlichen Interessen. Bislang liess er verlauten 2, dass die Betreiberin einer Mobilfunkanlage nicht haftet, wenn die Mobilfunkanlage nach den geltenden Vorschriften (Grenzwerten) rechtmässig betrieben wird.

Weil Grenzwerte nicht schützen
Grenzwerte schützen die Bevölkerung ausschliesslich vor Hitze durch Mobilfunk
innerhalb von 30 Minuten. Langzeitwirkungen über 30 Minuten sowie alle biologischen Auswirkungen, bis hin zu Krebs, werden nicht berücksichtigt. Genauso, wie die Schädlichkeit von radioaktiver Strahlung nicht mit einem Thermometer gemessen und festgelegt werden kann, so die Schädlichkeit von Mobilfunkstrahlung auch nicht.

Weil auch bei Schäden durch
Mobilfunkstrahlung das Verursacherprinzip
gelten soll
Durch die „Umkehr der Beweislast“ muss die Betreiberin einer Sendeanlage für auftretende Personen- und Sachschäden im bestrahlten Umkreis der Sendeanlage
aufkommen.

 
 

 

Weil die neue Mobilfunkgeneration 5G eine
massive Zunahme von Sendeanlagen und
Strahlenbelastung bedeutet
Über 180 Ärzte und Wissenschaftler aus 35 Ländern haben eine Petition unterzeichnet, worin sie einen Ausbaustopp der 5G-Technologie fordern, solange die möglichen
Gesundheitsrisiken nicht geklärt sind. 3

Weil Schäden durch Mobilfunk bekannt sind
Biologische Wirkungen durch Mobilfunkstrahlung – wie z.B. Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Erschöpfung – können nachgewiesen werden. Z.B. verklumpen die roten Blutkörperchen nach dreiminütigem Handytelefonat. Zahlreiche Studien belegen gesundheitliche Probleme bei Mensch und Tier, z.B. nachdem auf einem Bauernhof nur schon eine 2G-Antenne in Betrieb genommen wurde 4. Antenne weg – Kälber wieder gesund! Pflanzen werden bei „normaler“ Mobilfunkbestrahlung im Wachstum beeinträchtigt, was jeder z.B. mit Kresse testen kann.

Weil niemand dagegen sein kann

Auch diejenigen, die behaupten, Schäden durch Mobilfunkstrahlung seien nicht nachgewiesen, können hier unterschreiben. Denn es muss nur für wirkliche Schäden gehaftet werden.

 

 

Argumentarium

Ein ausführliches Argumentarium finden Sie hier im PDF

Warum eine Volksinitiative für Mobilfunkhaftung?

Weil der Bund nicht schützt
Der Bund kann gar kein Interesse haben, die Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden durch Mobilfunk zu schützen, da er 51% der SWISSCOM-Aktien besitzt.
Somit überwiegen die wirtschaftlichen Interessen. Bislang liess er verlauten, dass die Betreiberin einer Mobilfunkanlage nicht haftet, wenn die Mobilfunkanlage nach den geltenden Vorschriften (Grenzwerten) rechtmässig betrieben wird.

Weil Grenzwerte nicht schützen
Grenzwerte schützen die Bevölkerung ausschliesslich vor Hitze durch Mobilfunk
innerhalb von 30 Minuten. Langzeitwirkungen über 30 Minuten sowie alle biologischen Auswirkungen, bis hin zu Krebs, werden nicht berücksichtigt. Genauso, wie die Schädlichkeit von radioaktiver Strahlung nicht mit einem Thermometer gemessen und festgelegt werden kann, so die Schädlichkeit von Mobilfunkstrahlung auch nicht.

Weil niemand dagegen sein kann
Diejenigen, die behaupten, Schäden durch Mobilfunkstrahlung seien nicht nachgewiesen, können hier erst recht unterschreiben. Denn es muss nur für wirkliche Schäden gehaftet werden.

Weil die neue Mobilfunkgeneration 5G eine
massive Zunahme von Sendeanlagen und
Strahlenbelastung bedeutet
Über 180 Ärzte und Wissenschaftler aus 35 Ländern haben eine Petition unterzeichnet, worin sie einen Ausbaustopp der 5G-Technologie fordern, solange die möglichen
Gesundheitsrisiken nicht geklärt sind.

Weil Schäden durch Mobilfunk bekannt sind
Biologische Wirkungen durch Mobilfunkstrahlung – wie z.B. Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Erschöpfung – können nachgewiesen werden. Z.B. verklumpen die roten Blutkörperchen nach dreiminütigem Handytelefonat. Zahlreiche Studien belegen gesundheitliche Probleme bei Mensch und Tier, z.B. nachdem auf einem Bauernhof nur schon eine 2G-Antenne in Betrieb genommen wurde4. Antenne weg – Kälber wieder gesund! Pflanzen werden bei „normaler“ Mobilfunkbestrahlung im Wachstum beeinträchtigt, was jeder z.B. mit Kresse testen kann.

Weil auch bei Schäden durch
Mobilfunkstrahlung das Verursacherprinzip
gelten soll
Durch die „Umkehr der Beweislast“ muss die Betreiberin einer Sendeanlage für auftretende Personen- und Sachschäden im bestrahlten Umkreis der Sendeanlage
aufkommen.

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